Eintragungsverfahren
Die Verfahrensstufen
Wegen der kurzen Frist von drei Monaten ab Ende der Bauarbeiten ist im Verfahren um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts regelmässig Eile geboten. Aus diesem Grund ist einerseits zwischen dem Verfahren um vorläufige Eintragung und demjenigen um definitive Eintragung, anderseits zwischen superprovisorischem und ordentlichem Verfahren zu unterscheiden:
» Die vorläufige Eintragung:
Stellt ein Gläubiger das Gesuch um Eintragung, so erfolgt im positiven Fall zunächst eine vorläufige Eintragung. Die vorläufige Eintragung dient in erster Linie der Wahrung der Drei-Monats-Frist, innert welcher das Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden muss. Weil es dem Gläubiger in der Regel schwer fällt, seinen Anspruch innert dreier Monate zu beweisen, ist die Möglichkeit der vorläufigen Eintragung vorgesehen, welche nur die Glaubhaftmachung des Anspruch verlangt. Wird die vorläufige Eintragung zugelassen, so wird i.d.R. vom Richter gleichzeitig eine Frist angesetzt, innert welcher der Gläubiger die definitive Eintragung verlangen muss. Erachtet der Richter das Bestehen der Forderung des Handwerkers/Unternehmers als glaubhaft, trifft er eine Anordnung, mit welcher er den Grundbuchverwalter anweist, das Bauhandwerkerpfandrecht umgehend im Grundbuch vorläufig einzutragen. An die Glaubhaftmachung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Die vorläufige Eintragung wird in der Regel nur verweigert, wenn der Anspruch ausgeschlossen oder sehr unwahrscheinlich erscheint.
» Superprovisorisches Verfahren:
Das Verfahren um vorläufige Eintragung wird häufig durch eine superprovisorische Verfügung entschieden. In diesem Fall besteht für den Grundeigentümer gar keine Möglichkeit, sich gegen einen Eintrag zu wehren, da er am Verfahren nicht beteiligt ist. Er kann sozusagen von einem Tag auf den andern mit einem Eintrag überrascht werden. Eine superprovisorische Verfügung ergeht vor allem dann, wenn aus zeitlichen Gründen (Fristenlauf) die Anhörung der Gegenpartei gar nicht mehr möglich ist. Gegen einen superprovisorischen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben. Es wird jedoch in der Regel eine Frist angesetzt, innert welcher der Gläubiger Klage auf vorläufige Eintragung erheben muss. Ansonsten fällt diesfalls die superprovisorisch verfügte Eintragung wieder dahin.
» Die definitive Eintragung:
Die definitive Eintragung erfolgt, wenn der Anspruch des Handwerkers in einem ordentlichen Gerichtsverfahren bewiesen wird. Diesfalls wird das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch eingetragen, womit es für den Handwerker erst verwertbar wird. Der Entscheid über die definitive Eintragung ergeht in einem ordentlichen Verfahren.
» Das ordentliche Verfahren:
Im Verfahren zur definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, das demjenigen zur vorläufigen Eintragung folgt, hat der Gesuchsteller den Bestand seiner Forderung (und damit die Berechtigung zur Eintragung) zu beweisen. Das Verfahren ist ein ordentlicher Zivilprozess. Nur wenn der Richter den Anspruch als bewiesen erachtet (und nicht nur als glaubhaft), wird das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv eingetragen.
Die Anerkennung durch den Eigentümer
Der Grundeigentümer kann die vorläufige wie definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligen. Auch in diesem Fall müssen jedoch alle andern Voraussetzungen (Frist, Grundlage der Forderung etc.) vorhanden sein. Der Fall spielt jedoch in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle.
Der Grundeigentümer kann im übrigen die Anerkennung sowohl gegenüber dem Grundbuchamt wie auch gegenüber dem Richter abgeben. Ersteres ist möglich, sofern noch kein Richter angerufen ist, letzteres geschieht innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Der Ort der Eintragung
Ein Bauhandwerkerpfandrecht wird im Grundbuch, im jeweiligen Blatt des betreffenden Grundstückes, eingetragen. Zu klären ist deshalb vorweg, in welchem Grundbuchkreis die Liegenschaft eingetragen ist.
Gerichtliche Verfahren in Zusammenhang mit dem Bauhandwerkerpfandrecht finden am Gericht des Ortes, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (oder aufzunehmen wäre). Dies ist auch dann der Fall, wenn mit der Klage auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eine Forderungsklage gegen den Werkvertragsschuldner, der zugleich Eigentümer ist, verbunden wird.
Zu beachten sind unter Umständen allfällige Gerichtsstandvereinbarungen im betreffenden Werk- oder Kaufvertrag. Gerichtsstandklauseln sind jedoch nur für das ordentliche Verfahren um definitive Eintragung von Bedeutung. Im Verfahren um vorläufige Eintragung ist das Gericht am Ort des zu belastenden Grundstückes zuständig. Dies kann zum (eher unglücklichen) Ergebnis führen, dass das Verfahren um vorläufige Eintragung und dasjenige um definitive nicht vor demselben Gericht stattfinden.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewegen sich im Rahmen von Fr. … bis Fr. … im Verfahren um vorläufige Eintragung. Im Verfahren um definitive Eintragung bemessen sich die Kosten nach dem Streitwert, d.h. nach der dem Pfandrecht zu Grunde liegenden Forderung, nach der Dauer des Prozesses sowie nach dem Prozessausgang. Die Kosten können deshalb nicht pauschal beziffert werden. Bezahlt werden die Kosten zunächst vom Gesuchsteller (superprovisorisches Verfahren). Wird das Bauhandwerkerpfandrecht anschliessend definitiv eingetragen, so gehen die Kosten zu Lasten der unterlegenen Partei, also dem Schuldner bzw. Eigentümer des Grundstückes.







