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Bauhandwerkerpfandrecht

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Bauhandwerkerpfandrecht an Schiffen und Flugzeugen

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als Pfandobjekte kommen nicht nur Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB in Betracht, sondern auch Schiffe und Flugzeuge, sofern sie in die entsprechenden Register aufgenommen worden sind und die speziellen Voraussetzungen des gesetzlichen Pfandrechtes erfüllt sind.

Bei Schiffen besteht die Möglichkeit zur Errichtung eines Pfandrechtes für Forderungen aus Reparaturen (bspw. Schreinerarbeiten). Das Pfandrecht muss dabei innert drei Monaten nach Abnahme des reparierten Schiffes durch den Schiffseigentümer im kantonalen Schiffsregister eingetragen worden sein (Art. 51 Bundesgesetz über das Schiffsregister, SR 747.11).

Bei Flugzeugen besteht die Möglichkeit zur Errichtung eines Pfandrechtes für ausserordentliche Aufwendungen, die unumgänglich waren, um das Luftfahrzeug zu erhalten. Der Berechtigte muss das Pfandrecht dabei binnen dreier Monate seit Entstehung der Forderung (d.h. Erbringung der Leistung) zur Eintragung im Luftfahrzeugbuch anmelden (Art. 47 f. Bundesgesetz über das Luftfahrzeugbuch, SR 748.217.1).

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