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Bauhandwerkerpfandrecht

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Der Grundeigentümer ist die öffentliche Hand

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundstücke, die dem Gemeinwesen gehören, sind nicht pfändbar, sofern sie dem Verwaltungsvermögen des Gemeinwesen zugehören. Zum Verwaltungsvermögen gehören Objekte, die dem Gemeinwesen unmittelbar der Erledigung der staatlichen Aufgaben dienen. Als solches gelten etwa Schulen, Rathäuser, Turnhallen oder Verwaltungsgebäude. Davon zu unterscheiden sind die Objekte, die sich im sogenannten Finanzvermögen des Gemeinwesen befinden. Diese Objekte gehören zwar dem Staat, dienen aber nicht der Verrichtung staatlicher Aufgaben (Bsp.: staatlicher Wohnungsbau). Diese Objekte sind wie private Grundstücke pfändbar. Im Einzelfall kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen bei der Frage, ob ein Grundstück dem Verwaltungs- oder Finanzvermögen zugehört.

Handelt es sich unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und war der Handwerker als Subunternehmer tätig, so haftet das Gemeinwesen dem Handwerker als einfacher Bürge (d.h. subsidiär zum Hauptunternehmer/Vertragspartner), sofern der Handwerker gegenüber dem Gemeinwesen die Forderung innert 4 Monaten nach Arbeitsvollendung schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht hat (ZGB 839 Abs. 4).

Ist strittig, ob es sich um Verwaltungsvermögen handelt, hat der Handwerker die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes zu erwirken (ZGB 839 Abs. 5). Wird im Prozess festgestellt, dass es sich beim fraglichen Grundstück um Verwaltungsvermögen handelt, wird die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes gelöscht und an dessen Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft (ZGB 839 Abs. 6).

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