Häufig ist der Besteller einer Bauarbeit nicht gleichzeitig der Grundeigentümer der jeweiligen Liegenschaft. Beispielsweise kann der Besteller der Mieter der Liegenschaft sein oder es ist nach getaner Arbeit zu einer Handänderung gekommen oder der Handwerker hat die Arbeit als Subunternehmer für einen Generalunternehmer (GU) oder einen Totalunternehmen (TU) geleistet.
Die Rechtsstellung des Handwerkers wird dadurch nicht beeinflusst. Sein Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich stets gegen den jeweiligen Grundeigentümer. Dies hat zur Folge, dass auch ein Grundeigentümer, der nicht Besteller der jeweiligen Arbeit war, mit dem Bauhandwerkerpfandrecht konfrontiert werden kann.
Dies gilt auch, wenn ein Grundstück nach Ende der Arbeit den Eigentümer wechselt. Der Anspruch auf Eintragung besteht diesfalls gegen den neuen Eigentümer, auch wenn dieser dem Handwerker keinen Auftrag erteilt hat.
Wechselt das Grundstück den Eigentümer während eines laufenden Eintragungs-Verfahrens, so bleibt dies auf das laufende Verfahren ohne Einfluss. Es erfolgt kein Parteiwechsel. Der Erwerber des Grundstücks muss sich daher den Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts gefallen lassen, ohne dass er am diesbezüglichen Verfahren beteiligt war.
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