Es kann die Situation eintreten, dass zwei Unternehmer, welche noch nicht entlöhnt wurden, für dieselbe Arbeit (z.B. Unternehmer und Subunternehmer) eine Eintragung verlangen. Der Grundeigentümer hat diesfalls zunächst die Möglichkeit, den Subunternehmer durch Bezahlen seiner Forderung, die dieser gegen den Unternehmer hat, zu befriedigen. Der Subunternehmer verliert dadurch sein Recht auf Eintragung. Gegenüber dem Unternehmer entsteht sodann eine Verrechnungslage. Die Forderung, die der Unternehmer geltend macht (und die er mit dem Bauhandwerkerpfandrecht sichern will), kann mit der Forderung des Subunternehmers, die nunmehr dem Grundeigentümer zusteht, verrechnet werden. Durch diese Verrechnungslage verliert auch der Unternehmer seinen Anspruch auf Eintragung.
Ohne Bezahlung des Subunternehmers lässt sich durch Einreden das Pfandrecht des Unternehmers abwenden. Hingegen kann der Anspruch des Subunternehmers nicht dadurch abgewendet werden, indem der vom Unternehmer angemeldete Anspruch einredeweise vorgebracht wird. Derjenige, der tatsächlich die Arbeit erbracht hat, also der Subunternehmer, hat stets einen Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts.