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Bauhandwerkerpfandrecht

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Das Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bringt zusätzliche Sicherheit für den Handwerker und Unternehmer. Ohne das Bauhandwerkerpfandrecht verfügt der Gläubiger nur über einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem Schuldner. Ist dieser infolge Konkurses zahlungsunfähig, wird die Forderung aus Werkvertrag bloss in der dritten Klasse kolloziert. Eine volle Befriedigung ist unwahrscheinlich.

Besitzt der Handwerker oder Unternehmer jedoch zusätzlich ein Bauhandwerkerpfandrecht, so ist seine Forderung durch das Pfandrecht geschützt. Im Konkursfall werden vorab diese pfandgesicherten Forderungen befriedigt. Es kann daher oft mit einer (nahezu) vollen Befriedigung gerechnet werden.

Beachten Sie, dass das Bauhandwerkerpfandrecht innert vier Monaten nach der letzten Vollendungsarbeit eingetragen werden muss. Setzen Sie sich die Fristen in Ihrer Agenda und beachten Sie, dass das Gesuch um Eintragung einige Zeit in Anspruch nimmt. Mit einem Gesuch am letzten Tag riskieren Sie den Verlust des Anspruchs.

Die pfandberechtigte Person

Zwei Grundvoraussetzungen sind für die Berechtigung zum Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts unabdingbar:

  • Es wurden Bauarbeiten an einer Baute auf einem Grundstück geleistet.
  • Als Vertragspartner steht dem Handwerker entweder der Grundeigentümer oder ein Unternehmer gegenüber.

Das Gesetz erwähnt die Handwerker und Unternehmer. Die beiden Ausdrücke sind einander gleichzustellen. Im nachfolgenden wird der Einfachheit halber nur der Begriff Handwerker verwendet.

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