Tritt der Handwerker seine Forderung gegen den Grundeigentümer bzw. Besteller bzw. GU/TU an einen Dritten ab, so geht auch der Anspruch auf Errichtung des Pfandrechtes auf den neuen Gläubiger über.
Der Handwerker ist nach Abtretung seiner Forderung nicht mehr berechtigt, den Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts zu verlangen.