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Bauhandwerkerpfandrecht

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Die Rechtsform der berechtigten Person

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auf die Rechtsform des Handwerkers kommt es grundsätzlich nicht an. Berechtigt sind Einzelfirmen, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen (Aktiengesellschaften, Genossenschaften). Keine Berechtigung kommt den unselbständigen, angestellten Arbeitnehmern zu. Werden sie nicht entlöhnt, können sie ihren Lohn nicht durch ein Bauhandwerkerpfandrecht sichern. Gesichert sind hingegen Arbeiten von selbständigen Einzelpersonen wie Kundenmaurer.

Bei Gesamthandgemeinschaften wie der einfachen Gesellschaft (Konsortien, ARGE’s) ist darauf zu achten, dass das Recht von allen an der Gesellschaft beteiligten Personen geltend gemacht wird und nicht nur von einzelnen oder im Namen der Gesellschaft.

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