Keinen Anspruch auf Eintragung hat, wer die Voraussetzungen nicht erfüllt (Geschützte Leistungen).
Keinen Anspruch haben daher:
- Architekten und Ingenieure (weil ihre Arbeit nicht physisch in Erscheinung tritt, sondern geistiger Natur ist)
- Verkäufer von standardisierten Bauteilen (weil es sich nicht um speziell für das betreffende Werk angefertigte Bauteile handelt)
- Baulieferanten (weil die blosse Lieferung von Baumaterialien wie z.B. Sand, Kies etc. keine unmittelbare Beteiligung am Bau eines Werkes darstellt; Ausnahme: Speziell für den konkreten Bau hergestellte Materialeien (z.B. Flüssigbeton oder zugeschnittener Betonstahl)
- Vermieter von Baumaschinen (weil die blosse Zurverfügungstellung von Baumaschinen auf Grund eines Mietvertrages erfolgt.)
Merke:
Bei Grenzfällen muss die Berechtigung im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden.