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Bauhandwerkerpfandrecht

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Nicht geschützte Leistungen

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Keinen Anspruch auf Eintragung hat, wer die Voraussetzungen nicht erfüllt (Geschützte Leistungen).

Keinen Anspruch haben daher:

  • Architekten und Ingenieure (weil ihre Arbeit nicht physisch in Erscheinung tritt, sondern geistiger Natur ist)
  • Verkäufer von standardisierten Bauteilen (weil es sich nicht um speziell für das betreffende Werk angefertigte Bauteile handelt)
  • Baulieferanten (weil die blosse Lieferung von Baumaterialien wie z.B. Sand, Kies etc. keine unmittelbare Beteiligung am Bau eines Werkes darstellt; Ausnahme: Speziell für den konkreten Bau hergestellte Materialeien (z.B. Flüssigbeton oder zugeschnittener Betonstahl)
  • Vermieter von Baumaschinen (weil die blosse Zurverfügungstellung von Baumaschinen auf Grund eines Mietvertrages erfolgt.)

Merke:

Bei Grenzfällen muss die Berechtigung im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden.

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