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Bauhandwerkerpfandrecht

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Situation nach Eintragung

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bauhandwerkerpfandrecht und Forderung

Nicht nur für Laien, sondern auch Juristen kann folgender Umstand zur Falle werden: Der Prozess um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch ist grundsätzlich kein Forderungsprozess. Entschieden wird nicht über den Bestand der Forderung, sondern über die Berechtigung zum Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts. Ist der Grundeigentümer auch Vertragsschuldner, so kann die Forderungsklage allerdings mit der Klage auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verbunden werden. Fallen Grundeigentümer und Vertragsschuldner auseinander, sind jedoch zwei Prozesse zu führen.

Die Forderung wird beglichen

Wenn der Grundeigentümer die Forderung tilgt, die dem Bauhandwerkerpfandrecht zu Grunde liegt, kann er die Löschung im Grundbuch verlangen.

Der Grundeigentümer, der die Forderung begleicht, obwohl er nicht Vertragsschuldner des Handwerkers war, welcher das Pfandrecht eintragen liess, erwirbt mit der Bezahlung von Gesetzes wegen dessen Forderungsrecht (Subrogation; ZGB 110 Ziff. 1). Die Folge davon ist, dass der Grundeigentümer auf dem Regressweg die Ablösungssumme gegen den Vertragspartner des Handwerkers, z.B. gegen einen Generalunternehmer, geltend machen kann. Häufig ist dieses Forderungsrecht jedoch wertlos, da der Generalunternehmer bereits zuvor zahlungsunfähig geworden ist.

Die Forderung wird nicht beglichen

Wird die Forderung nicht beglichen, kann der Gläubiger (Handwerker/Unternehmer) die Betreibung auf Pfandverwertung einleiten. Es kommt in diesem Fall zu einer Zwangsverwertung (Versteigerung, evt. freihändiger Verkauf) des Grundstückes.

Lässt sich die Forderung aus dem Erlös der Zwangsverwertung nicht decken (z.B. wegen vorrangigen Pfandrechten oder weiteren Bhwpfr), erhält der Gläubiger eine Pfandausfallforderung (Pfandausfallschein). Der Pfandausfallschein berechtigt den nicht vollständig befriedigten Gläubiger, für den ungedeckt gebliebenen Betrag die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs anzuheben.

Zu beachten ist, dass eine Betreibung auf Pfandverwertung erst zulässig ist, nachdem die definitive Eintragung erfolgt ist. Eine bloss vorläufige Eintragung genügt nicht. Solange nur eine vorläufige Eintragung besteht, ist in betreibungsrechtlicher Hinsicht nur die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs möglich.

Die Forderung wird nur teilweise beglichen

Sofern ein Teil der Forderung beglichen worden ist, ein anderer aber nicht, kann der Gläubiger wie für die gesamte Forderung die Zwangsverwertung einleiten. Nach der Zwangsverwertung wird er aus dem Erlös für den bisher ungedeckt gebliebenen Betrag entschädigt.

Forderungsprozess

Sofern der Grundeigentümer nicht Vertragsschuldner ist, muss der Handwerker gegen den Vertragsschuldner einen separaten Werklohnprozess (Forderungsprozess) führen.

Das Bauhandwerkerpfandrecht im Konkurs

Ist ein definitiver Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts auf Grund einer richterlichen Anordnung erfolgt und geht der Grundeigentümer und Schuldner anschliessend Konkurs, so ist das Bauhandwerkerpfandrecht in das Lastenverzeichnis des Grundstückes aufzunehmen. Ist das Bauhandwerkerpfandrecht nur auf Grund der Mitwirkung durch den Grundeigentümer aufgenommen, so prüft die Konkursverwaltung nochmals die Voraussetzungen für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts.

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