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Bauhandwerkerpfandrecht

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Eintragung im Grundbuch

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Parteien: Das Gesetz gewährt dem Bauhandwerker für seine baupfandberechtigte Forderung einen Anspruch auf Eintragung eines Pfandrechts ins Grundbuch. Sofern der Grundeigentümer das Bauhandwerkerpfandrecht nicht von sich aus anerkennt, stehen sich in diesem Verfahren um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts die folgenden zwei Parteien gegenüber:
    • Der Bauhandwerker als Kläger
    • Der Grundeigentümer als Beklagter
  • Vorläufige Eintragung zur Fristwahrung: Der Bauhandwerker muss zur Eintragung selber tätig werden. Er muss rechtzeitig sein Begehren um vorläufige (superprovisorische/provisorische) Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts an das zuständige Gericht richten. Das Gericht muss die Zeit haben, um über die Eintragung zu entscheiden und das entsprechende Grundbuchamt mit der Eintragung anzuweisen. Erst wenn der Grundbuchverwalter das Bauhandwerkerpfandrecht innert vier Monaten seit der letzten Vollendungsarbeit im Grundbuch provisorisch/superprovisorisch eingetragen hat, gilt die Viermonatsfirst als gewahrt!
    • Superprovisorische Anordnung: Bei zeitlicher Dringlichkeit, d.h. drohendem Ablauf der Viermonatsfrist, kann eine vorläufige Eintragung superprovisorisch erfolgen, d.h., ohne, dass zunächst vom Beklagten eine Stellungnahme eingeholt wird.
    • Summarverfahren: Das Gesuch um vorläufige Eintragung wird summarisch geprüft. Das Gericht stellt dabei geringe Ansprüche an die Vorbringen des Klägers (Glaubhaftmachung des Anspruches reicht) und verfügt in der Regel die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch.
    • Rechtliches Gehör des beklagten Grundeigentümers: Der Beklagte wird nach Gesuchseingang in der Regel zur schriftlichen Stellungnahme mittels Fristansetzung aufgefordert oder es werden die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen.
    • Prozessthema einer Verhandlung ist einzig das Begehren des Bauhandwerkers an den Richter, es sei ein Bauhandwerkerpfandrecht in bestimmter Höhe auf einem bestimmten Grundstück vorläufig einzutragen, resp. die oft bereits erfolgte vorläufige Eintragung sei vom Richter zu bestätigen. Der Bauhandwerker muss dieses Begehren dabei lediglich glaubhaft machen:
      • Weist der Richter das Begehren ab, so erfolgt keine vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes bzw. ein allfälliges im Grundbuch superprovisorisch eingetragenes Bauhandwerkerpfandrecht wird gelöscht.
      • Heisst der Richter das Begehren gut, so lässt er das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig ins Grundbuch eintragen, resp. belässt eine allfällige bereits superprovisorisch erfolgte vorläufige Eintragung im Grundbuch und setzt dem Kläger Frist zur Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (Prosequierungsfrist) an.
  • Prosequierung/Begehren um definitive Eintragung: Innert der vom Gericht angesetzten Prosequierungsfrist hat der Kläger beim zuständigen Gericht Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen.
    • Ordentliches Verfahren mit vollem Beweismass: Der Richter prüft in diesem ordentlichen Verfahren nun sämtliche Voraussetzungen. Der Anspruch muss nunmehr nicht nur Glaubhaftgemacht werden, sondern (im Bestreitungsfall) bewiesen.
    • Der Richter erkennt auf:
      • Abweisung der Klage, womit zugleich die Löschung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts angeordnet wird, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung des Pfandrechtes nicht gegeben sind bzw. diese vom Kläger (falls vom Beklagten bestritten) nicht bewiesen werden konnten.
      • Gutheissung der Klage, womit zugleich die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts angeordnet wird, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung des Pfandrechtes gegeben sind bzw. diese vom Kläger (falls vom Beklagten bestritten) bewiesen werden konnten.

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