Das Bauhandwerkerpfandrecht ist der aus ZGB 837 Abs. 1 fliessende gesetzliche Anspruch der Handwerker und Unternehmer auf Eintragung eines Grundpfandrechtes zu Lasten des Grundstückes, auf welchem sie tätig sind oder waren.
Das Grundpfandrecht entsteht nur und erst, wenn es spätestens innert 4 Monaten nach Arbeitsvollendung im Grundbuch eingetragen ist. Mehrere Bauhandwerkerpfandrechte unter sich sind gleichrangig. Das Vorrecht der Handwerker und Unternehmer gegen vorrangige Hypothekargläubiger (ZGB 841) bezieht sich auf einen Ausfall, der durch Zweckentfremdung (z.B. zum Kauf von Luxusautos durch den Bauherrn anstelle der Schaffung eines Bau-Mehrwertes oder Verwendung von Mitteln des Baukredites zur Deckung eines Betriebskredites etc.) der Mittel entstanden ist.