LAWINFO

Bauhandwerkerpfandrecht

QR Code

Grundeigentümervorgehen

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht, Baupfandabwehr
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die nachfolgenden Ausführungen gehen vom häufigsten Fall1 aus, dass der Grundeigentümer unverschuldet, insbesondere infolge Nichtbezahlung eines Subunternehmers, für die Abwehr oder Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechtes sorgen muss.

Der Grundeigentümer muss für eine zielführende Bereinigung des Problems „Bauhandwerkerpfandrecht“ einiges beachten, um nicht mit noch neuen Probleme konfrontiert zu werden.

Vorgehensweisen für den Grundeigentümer:

» Verhinderung eines neuen Fristenlaufs der Viermonatsfrist

» Vermeidung einer Doppel- oder Mehrfachzahlung

» Herstellung der Handlungsfähigkeit (Weiterverkauf der Immobilie)

» Erledigungstempo

» Kostenminimierung


1 Der Fall der selbst verschuldeten Konfrontierung mit einem Bauhandwerkerpfandrecht gibt in der Regel wenig Abwehrpotential und kann daher an dieser Stelle vernachlässigt werden.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.