Die nachfolgenden Ausführungen gehen vom häufigsten Fall1 aus, dass der Grundeigentümer unverschuldet, insbesondere infolge Nichtbezahlung eines Subunternehmers, für die Abwehr oder Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechtes sorgen muss.
Der Grundeigentümer muss für eine zielführende Bereinigung des Problems „Bauhandwerkerpfandrecht“ einiges beachten, um nicht mit noch neuen Probleme konfrontiert zu werden.
Vorgehensweisen für den Grundeigentümer:
» Verhinderung eines neuen Fristenlaufs der Viermonatsfrist
» Vermeidung einer Doppel- oder Mehrfachzahlung
» Herstellung der Handlungsfähigkeit (Weiterverkauf der Immobilie)
1 Der Fall der selbst verschuldeten Konfrontierung mit einem Bauhandwerkerpfandrecht gibt in der Regel wenig Abwehrpotential und kann daher an dieser Stelle vernachlässigt werden.