[spoiler effect=“slide“ show=“Mieterausbau: Schutzklausel für Mietvertrag“ hide=“Mieterausbau: Schutzklausel für Mietvertrag“]
Vertragliche Risikoabsicherung beim Mieterausbau: Der Vermieter/Grundeigentümer kann mittels mietvertraglicher Vorkehrung einem drohenden Bauhandwerkerpfandrecht aus einem Mieterausbau teilweise vorbeugen.
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[spoiler effect=“slide“ show=“Mieterbau: Bauhandwerkerpfandrecht“ hide=“Mieterbau: Bauhandwerkerpfandrecht“
Baut der Mieter, z.B. bei Rohbauten die Mieträume um, so kann dem Grundeigentümer die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts drohen.
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[spoiler effect=“slide“ show=“Bauhandwerkerpfandrecht: Die Eintragung im Grundbuch“ hide=“Bauhandwerkerpfandrecht: Die Eintragung im Grundbuch“]
Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch bedingt ein spezielles, prozessuales Vorgehen.
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[spoiler effect=“slide“ show=“Bauhandwerkerpfandrecht: Geschützter Bauhandwerker“ hide=“Bauhandwerkerpfandrecht: Geschützter Bauhandwerker“]
Nicht alle Unternehmer geniessen für ihre unbezahlt gebliebenen Werklohnforderungen den Schutz eines Bauhandwerkerpfandrechts.
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[spoiler effect=“slide“ show=“Bauhandwerkerpfandrecht: Sicherheitleistung durch Grundeigentümer“ hide=“Bauhandwerkerpfandrecht: Sicherheitleistung durch Grundeigentümer“]
Ein Bauhandwerkerpfandrecht wird, resp. bleibt nur im Grundbuch eingetragen, wenn für die Forderungen des Bauhandwerkers sonst keine hinreichende Sicherheit geleistet wurde.
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[spoiler effect=“slide“ show=“Bauhandwerkerpfandrecht:Direktzahlung des Bauherren“ hide=“Bauhandwerkerpfandrecht:Direktzahlung des Bauherren“]
Mittels Direktzahlungen kann der Bauherr das bei Zahlungsunfähigkeit des Generalunternehmen drohene Doppelzahlungsrisiko vermeiden. Die Vereinbarung hilft jedoch auch dem Bauhandwerker.
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[spoiler effect=“slide“ show=“Bauhandwerkerpfandrecht: Geschützte Leistung des Bauhandwerkers“ hide=“Bauhandwerkerpfandrecht: Geschützte Leistung des Bauhandwerkers“]
Nicht jede Leistung eines Bauhandwerkers findet den Schutz des Bauhandwerkerpfandrechts.
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[spoiler effect=“slide“ show=“Abnahmeprotokoll vs. Arbeitsrapport“ hide=“Abnahmeprotokoll vs. Arbeitsrapport“]
Bei Unklarheiten bezüglich der Qualifikation von letzten Arbeiten, welche nach der Bauabgabe erfolgten als Vollendungsarbeiten, ist ein vollständiger und klarer Arbeitsrapport als Beweis aussagekräftiger als ein Abgabeprotokoll.
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[spoiler effect=“slide“ show=“Fristberechnung (Viermonatsfrist)“ hide=“Fristberechnung (Viermonatsfrist)“]
Das Bauhandwerkerpfandrecht muss innert einer von vier Monaten seit den Vollendungsarbeiten vom Grundbuchverwalter zumindest vorläufig ins Grundbuch eingetragen werden.
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[spoiler effect=“slide“ show=“Letzte wesentliche Arbeiten“ hide=“Letzte wesentliche Arbeiten“]
Nur wesentliche letzte Arbeiten lösen den Beginn der Viermonatsfrist aus.
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[spoiler effect=“slide“ show=“Standardprodukt vs. Individualarbeit“ hide=“Standardprodukt vs. Individualarbeit“]
Der Unternehmer, welcher lediglich Material zum Bau liefert, ist nicht in allen Fällen vom Baupfandrechtsschutz ausgeschlossen.
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