- Auch Subunternehmer, selbst wenn im Werkvertrag mit dem Hauptunternehmer eine Ausschlussklausel für den Subunternehmerbeizug besteht.
- Nicht jeder am Bau Beteiligte gilt als Handwerker. Nicht baupfandgeschützt sind:
- Akkordanten, die nicht ein Teilwerk zum Vertragsgegenstand haben, sondern nur in Zeiteinheiten fakturieren.
- Temporärunternehmen, da sie nur Arbeitnehmer zur Verfügung stellen und nicht für die Erstellung eines Werkes verantwortlich sind.