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Bauhandwerkerpfandrecht

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Die Feststellung der Pfandsumme

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht, Baupfandabwehr
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Berechnungsmodell

  • Addierung der geltend gemachten pfandberechtigten Forderungspositionen1
  • Ermittlung des pfandberechtigten Verzugszinses
  • Reduktion der Pfandsumme aus ev. Einreden und Einwendungen des Grundeigentümers.

Die Pfandsumme ist oberste Belastungsgrenze.

Die Feststellung der Pfandsumme

  • ist kein Forderungsprozess
  • stellt eine vorfrageweise Abklärung eines der Eintragungsvoraussetzungen für ein Baupfand dar
  • umfasst auch nicht fällige Werklohnansprüche2
  • betrifft auch einen eingeklagten Verzugszins.

1 Massgebend ist nicht ein geschätzter Wert der Bauarbeiten, sondern die Vergütung, welche dem pfandberechtigten Unternehmer aufgrund seines Werkvertrages zusteht.2 Eine Herabsetzung der Pfandsumme um die 10 % Garantierückbehalt oder sonstiger vertraglicher Rückbehalte ist nicht möglich.

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