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Bauhandwerkerpfandrecht

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Geschützte Forderungen und Leistungen

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht, Baupfandabwehr
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Forderungen aus Bauarbeiten

  • Arbeiten mit oder ohne Material
  • Neu- und Altbauten
    • Normhäuser
    • Fertighäuser
    • Fertiggaragen
  • Unabhängig vom Bauwerk
  • Material-gemischte Leistungen
  • Intellektuell-gemischte Leistungen
    • TU- und GU-Verträge
  • Früher umstrittene Leistungen
    • Frischbeton
    • Armierungseisen (Betonstahl)
    • Werklieferungen
  • Ort der Bauarbeiten
    • Auf der Baustelle
    • Fern der Baustelle
  • Verbindung mit dem Grundstück
    • Bestandsteilbildung der einzelnen Arbeiten mit dem Grundstück
    • Notwendigkeit einer dauerhaften Verbindung
  • Notwendigkeit der Wertvermehrung durch die Bauarbeiten
    • Baugerüst
    • Bautrocknung
  • Baugrubensicherung

Nicht geschützt:

  • Schadensersatzforderungen aus z.B. vorzeitiger Auflösung1 des Werkvertrages2
  • Gattungsware3
    • Normelemente
  • Vermietung von Baumaschinen
  • Architekten- und Bauingenieur-Dienstleistungen
  • Zugehör4
  • Reklame
  • Bestellenreklame
  • Gebühren und Abgaben
  • Unterhaltsarbeiten

1 Welche Wirkungen eine gemeinsam von Bauherr und Unternehmer beschlossene Baueinstellung hat, ist im konkreten Einzelfall anhand der Erklärungen auszulegen.

2 Werk nicht vollendet, sondern vorzeitig beendet. Beginn des Fristenlaufs: mit der Auflösung des Werkvertrags und nicht mit der letzten wesentlichen Arbeit.

3 Blosse Materiallieferungen erfolgen aufgrund eines Kauf- und nicht eines Werkvertrages.

4 Zugehör ist Fahrnis (nicht Bestandteil) und daher in aller Regel nicht baupfandgeschützt; der Lieferant muss über den Eigentumsvorbehalt vorgehen.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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