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Bauhandwerkerpfandrecht

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Verhinderung eines neuen Fristenlaufs der Viermonatsfrist

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht, Baupfandabwehr
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Keine direkte Beauftragung eines ehemaligen Subunternehmers als direkter Unternehmer des Grundeigentümers, da bei Wiederaufnahme der Arbeiten auch frühere Leistungen die Viermonatsfrist wiederauflebt.

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