Forderungen aus Bauarbeiten
- Arbeiten mit oder ohne Material
- Neu- und Altbauten
- Normhäuser
- Fertighäuser
- Fertiggaragen
- Unabhängig vom Bauwerk
- Material-gemischte Leistungen
- Intellektuell-gemischte Leistungen
- TU- und GU-Verträge
- Früher umstrittene Leistungen
- Frischbeton
- Armierungseisen (Betonstahl)
- Werklieferungen
- Ort der Bauarbeiten
- Auf der Baustelle
- Fern der Baustelle
- Verbindung mit dem Grundstück
- Bestandsteilbildung der einzelnen Arbeiten mit dem Grundstück
- Notwendigkeit einer dauerhaften Verbindung
- Notwendigkeit der Wertvermehrung durch die Bauarbeiten
- Baugerüst
- Bautrocknung
- Baugrubensicherung
Nicht geschützt:
- Schadensersatzforderungen aus z.B. vorzeitiger Auflösung1 des Werkvertrages2
- Gattungsware3
- Normelemente
- Vermietung von Baumaschinen
- Architekten- und Bauingenieur-Dienstleistungen
- Zugehör4
- Reklame
- Bestellenreklame
- Gebühren und Abgaben
- Unterhaltsarbeiten
1 Welche Wirkungen eine gemeinsam von Bauherr und Unternehmer beschlossene Baueinstellung hat, ist im konkreten Einzelfall anhand der Erklärungen auszulegen.
2 Werk nicht vollendet, sondern vorzeitig beendet. Beginn des Fristenlaufs: mit der Auflösung des Werkvertrags und nicht mit der letzten wesentlichen Arbeit.
3 Blosse Materiallieferungen erfolgen aufgrund eines Kauf- und nicht eines Werkvertrages.
4 Zugehör ist Fahrnis (nicht Bestandteil) und daher in aller Regel nicht baupfandgeschützt; der Lieferant muss über den Eigentumsvorbehalt vorgehen.