Der Bauhandwerker hat gemäss Art. 839 ZGB lediglich eine bestimmte Zeitspanne, innert der er die Möglichkeit hat, das Bauhandwerkerpfandrecht ins Grundbuch eintragen zu lassen. Die Eckpunkte dieser Eintragungsfrist (Verwirkungsfrist) gestalten sich wie folgt:
- Frühstmöglicher Termin der Eintragung des Bauhandwerkerpfandrecht ins Grundbuch ist der Moment, in dem sich der Bauhandwerker zur Pfandleistung verpflichtet hat (839 Abs. 1 ZGB).
- Spätestmöglicher Termin zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ins Grundbuch ist der letzte Tag der ab Vollendung der werkvertraglich vereinbarten Arbeit laufenden Viermonatsfrist:
- Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem die letzten – Gegenstand des Werkvertrags bildenden – Arbeiten ausgeführt worden sind.
- Die Frist ist gewahrt, wenn am letzten Tag der Viermonatsfrist die (provisorische/superprovisorische) Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts durch den Grundbuchverwalter in das Grundbauch erfolgt ist.
Solange die Werkvertragliche Arbeit nicht vollendet ist, beginnt die Viermonatsfrist – welche die zeitliche Grenze der Möglichkeit zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts setzt – auch nicht zu laufen. Eine Eintragung ins Grundbuch ist dann bis auf Weiteres möglich.