Die belastete Person
Der Normalfall
Der dem Gesetz zu Grunde liegende Normalfall zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertragspartner des Handwerkers zugleich der Grundeigentümer des Grundstückes ist, welches belastet werden soll.
Weitere Fälle
» Werklohnschuldner ist nicht Grundeigentümer
» Grundeigentümer ist die öffentliche Hand
Doppelzahlung und Doppelanmeldung







