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Die belastete Person

Der Normalfall

Der dem Gesetz zu Grunde liegende Normalfall zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertragspartner des Handwerkers zugleich der Grundeigentümer des Grundstückes ist, welches belastet werden soll.

Weitere Fälle

» Werklohnschuldner ist nicht Grundeigentümer

» Grundeigentümer ist die öffentliche Hand

Doppelzahlung und Doppelanmeldung

» Schutz vor Doppelzahlung

» Doppelanmeldung

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